Reisen

Fluggastrechte in Europa: Eine Übersicht

Fluggastrechte in EuropaFluggastrechte in Europa: Eine Übersicht - Bild: ©Nina Lawrenson/peopleimages.com #571794410 – stock.adobe.com

Viele Reisende haben bereits schlechte Erfahrungen mit Flügen gemacht: Ein Flug verspätet sich, der Anschlussflug ist daher nicht mehr möglich. Es kann auch passieren, dass Flüge annulliert werden. Auch eine Überbuchung ist möglich, sodass einem Reisenden die Beförderung verweigert wird.
In allen diesen Fällen haben Reisende Anspruch auf eine Entschädigung. Fluggäste sollten ihre Rechte kennen. Die EU-Fluggastrechte-Verordnung ist die rechtliche Grundlage für die Fluggastrechte.

Rahmenbedingungen in der EU-Fluggastrechte-Verordnung

Die Europäische Union hat seit 2004 klare Rahmenbedingungen für Fluggäste mit der EU-Fluggastrechte-Verordnung geschaffen. Sie garantiert Fluggästen ihre Rechte bei Verspätungen oder Annullierungen. Bei Nichtbeförderung aufgrund von Überbuchung, Annullierung oder Verspätung haben Fluggäste Anspruch auf eine Entschädigung von der Fluggesellschaft bis zu 600 Euro. Auch eine Ticketerstattung ist möglich.

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung gilt für alle Flüge, die von einem Flughafen innerhalb der EU starten oder auf einem solchen Flughafen landen.

Dabei ist es nicht relevant, ob es sich um eine Fluggesellschaft aus einem EU-Land oder einem Nicht-EU-Land handelt. Das Fluggastrecht kommt immer bei Flügen aus der EU, der Schweiz, Norwegen und Island zur Anwendung. Die Anwendbarkeit bei Flügen in die EU hängt davon ab, ob der Flug von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt wird.

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung gilt für alle Flüge
Die EU-Fluggastrechte-Verordnung gilt für alle Flüge, die von einem Flughafen innerhalb der EU starten oder auf einem solchen Flughafen landen – Bild: ©USM Photography #810882294 – stock.adobe.com

Wenn die EU-Fluggastrechte-Verordnung nicht gilt

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung gilt nicht für Freiflüge und Spezialtarife. Sie greift nicht, wenn Reisende kostenlos befördert werden oder wenn der Tarif für die Öffentlichkeit weder direkt noch indirekt zugänglich ist.

Die Verordnung gilt auch nicht, wenn ein Passagier zu spät am Terminal erscheint und es nicht rechtzeitig zum Check-in schafft. Spätestens 45 Minuten vor dem Abflug sollten Passagiere einchecken.

EU-Fluggastrechte-Verordnung gilt nicht für Freiflüge und Spezialtarife
Die EU-Fluggastrechte-Verordnung gilt nicht für Freiflüge und Spezialtarife – Bild: ©Nina L/peopleimages.com #570224980 – stock.adobe.com

Die Rechte von Fluggästen

Fluggäste können sich selbst an die jeweilige Fluggesellschaft wenden, um ihre Rechte geltend zu machen. Schnelle und unkomplizierte Hilfe erhalten Fluggäste mit Anbietern wie AirHelp.

Passagiere können über diese Webportale ihren Anspruch prüfen und online durchsetzen, indem sie die Eingabefelder der Plattform ausfüllen.

Entschädigung bei Flugverspätung

Bei Flugverspätungen haben Fluggäste Anspruch auf Betreuungsleistungen und eine finanzielle Entschädigung. Welche Betreuungsleistungen den Fluggästen zustehen und wie hoch die Entschädigung ausfällt, hängt von der Dauer der Verspätung und der Länge der Flugstrecke ab.

Betreuungsleistungen müssen den Passagieren von den Fluggesellschaften sofort während der Wartezeit bereitgestellt werden. Die Tabelle zeigt, welche Betreuungsleistungen Passagiere abhängig von der Dauer der Verspätung und der Flugstrecke beanspruchen können.

Wartezeit Flugstrecke Betreuungsleistung
ab 2 Stunden bis 1.500 Kilometer Getränke, Snacks, Kommunikationsmöglichkeiten
ab 3 Stunden ab 1.500 Kilometer innerhalb der EU sowie 1.500 bis 3.500 Kilometer bei allen anderen Flügen Getränke, Mahlzeiten, Kommunikationsmöglichkeiten
ab 4 Stunden ab 3.500 Kilometer Getränke, Mahlzeiten, Kommunikationsmöglichkeiten
ab 5 Stunden alle Strecken Getränke, Mahlzeiten, Kommunikationsmöglichkeiten, Transfer, Hotelunterbringung

Eine finanzielle Entschädigung können Passagiere beanspruchen, wenn die Abflugverspätung mehr als drei Stunden beträgt. Abhängig von der Flugstrecke haben Passagiere Anspruch auf die folgenden Pauschalbeträge:

  • Kurzstrecke bis zu 1.500 Kilometer: 250 Euro
  • Mittelstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern: 400 Euro
  • Langstrecke mit mindestens 3.500 Kilometern: 600 Euro
Entschädigung bei Flugverspätung
Bei Flugverspätungen haben Fluggäste Anspruch auf Betreuungsleistungen und eine finanzielle Entschädigung – Bild: ©Sven Grundmann #29050916 – stock.adobe.com

Rechte bei einem verpassten Anschlussflug

Bei einem verpassten Anschlussflug haben Fluggäste Anspruch auf Entschädigung, wenn beide Flüge zur selben Buchung gehören.

Ein Anspruch besteht, wenn der Anschlussflug verpasst wird und der Fluggast am Endziel mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden eintrifft.

Rechte bei Annullierung

Bei einer Annullierung eines Fluges haben Passagiere verschiedene Rechte:

  • Erstattung des Ticketpreises
  • Beförderung ans Ziel unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • Entschädigung des Differenzbetrages zwischen den Ticketpreisen, wenn es keine Wahlmöglichkeit gibt
  • Ausgleichszahlung, wenn die Fluggesellschaft die Annullierung weniger als 14 Tage vor Abflug mitteilt und eine Ersatzbeförderung nicht erfolgt

Auch bei einer Annullierung kann die Ausgleichszahlung bis zu 600 Euro betragen. Sie hängt von der Flugstrecke ab. Bei einer Annullierung gelten die gleichen Flugstrecken und Ausgleichszahlungen wie bei Verspätung.

Rechte bei Flugannullierung
Bei einer Annullierung eines Fluges haben Passagiere verschiedene Rechte – Bild: ©Drazen #821301986 – stock.adobe.com

Rechte bei Überbuchung

Bei einer Überbuchung sucht die Fluggesellschaft zumeist nach Passagieren, die freiwillig ihr Flugticket abgeben. Für diese Passagiere schafft sie verschiedene Anreize:

  • Alternativbeförderung zu vergleichbaren Reisebedingungen und zu einem für den Passagier passenden Datum zum Zielflughafen
  • anderweitige Beförderung zum Zielflughafen zum nächstmöglichen Zeitpunkt
  • Erstattung des Reisepreises für das nicht genutzte Ticket

Gibt ein Passagier bei einer Überbuchung sein Ticket nicht freiwillig ab und wird die Beförderung verweigert, hat er folgende Ansprüche:

  • Ticketerstattung oder Umbuchung auf einen späteren Flug
  • Ausgleichszahlung, abhängig von der Länge der Flugstrecke
  • Betreuungsleistungen wie Getränke, Snacks, Mahlzeiten, Kommunikation und wenn der Flug erst am nächsten Tag möglich ist auch Transfer und Hotelunterbringung

Rechte von Fluggästen bei außergewöhnlichen Umständen

Bei einem Streik der Fluggesellschaft haben Fluggäste die gleichen Rechte wie bei Verspätung oder Annullierung eines Fluges.

Außergewöhnliche Umstände sind von der Fluggesellschaft unvermeidbar. Dazu gehören:

  • Sicherheitsrisiken
  • politische Instabilität
  • extreme Wetterbedingungen
  • Streiks, die nicht die Fluggesellschaft betreffen
  • unerwartete Flugsicherheitsmängel

Die Fluggesellschaft muss den Passagieren in allen diesen Fällen keine Entschädigung zahlen. Sie ist jedoch verpflichtet, Betreuungsleistungen anzubieten.